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Der direkte Draht

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, der Herbst zeigt sich in diesen Tagen von seiner schönsten Seite, denn die Laubbäume tragen ihr farbenfrohes Herbstgewand. Leider liegt es in der Natur der Sache, dass die Blätter nicht ewig so prächtig an den Bäumen bleiben und irgendwann zu Boden fallen. Dies tun sie eben nicht nur auf natürliche Böden, sondern eben auch auf Wege und Bürgersteige.

Wir nehmen die Herbsttage und die immer wiederkehrenden Anfragen an die Stadtverwaltung daher gerne zum Anlass, um auf bestimmte Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt beim Thema Straßenreinigung zu informieren. Viele Mitbürger erfreuen sich nicht nur an den Laubmassen, sondern empfinden unsere Stadt dadurch auch als unsauber und bitten um Aufklärung über die Reinigungspflichten.

Durch die Satzung über die Straßenreinigung vom 14.11.1990, die Sie auch im Internet (www.bad-vilbel.de) finden, ist die Reinigungspflicht für Gehwege und Straßen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen. Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf Fahrbahnen, Standspuren, Seitenstreifen, Radwege, Bürgersteige, Gehwege, Sommerwege, befestigte Bankette sowie auf gekennzeichnete Parkplätze entlang von Straßen, Wegen, Seitenstreifen und Bürgersteigen, ferner auf Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Kanäle. Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus – in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt – bis zur Mitte der Straße, jedoch bis zu 10 Meter von der Straßenfluchtlinie ausgemessen. Sofern nicht besondere Umstände (plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzung) ein sofortiges Reinigen notwendig machen, sind die Straßen am Tag vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag zu reinigen.

Es grüßt Sie herzlich der

Magistrat der Stadt Bad Vilbel