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Der direkte Draht

Liebe Mitbürgerinnen
und Mitbürger,

immer wieder erreichen uns Beschwerden aus der Bürgerschaft, die überhängende Äste von Bäumen und Sträuchern auf Privatgrundstücken in den Gehweg- und Straßenraum zum Inhalt haben.

Diese Beschwerden geben uns Veranlassung, darauf hinzuweisen, dass Äste und Sträucher von Grundstücken nicht auf das Straßengelände überhängen dürfen gemäß § 27 Abs. 5 Hess. Straßengesetz. Dem Grundstücksbesitzer obliegt die Pflicht zum Zurückschneiden beeinträchtigender Anpflanzungen. Nach § 27 Abs. 2 Hess. Straßengesetz sind Anpflanzungen so anzulegen und zu unterhalten, dass sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Verkehrsteilnehmers. Sie liegt dem einzelnen Grundstückseigentümer oder Besitzer die Beachtung dieses Schutzzweckes in Form eines Verbotes, unabhängig von einer nach § 27 Abs. 3 des Hess. Straßengesetzes ergehenden Aufforderung der Straßenbaubehörde, auf.

Zur Pflicht des Grundstückseigentümers, keine Anpflanzungen zu unterhalten, die die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen, gehört es auch, dafür Sorge zu tragen, dass die Anpflanzungen den Verkehrsteilnehmern nicht die Sicht auf Verkehrsschilder verdecken. Das gilt auch für Beeinträchtigungen der Sicht auf Verkehrszeichen, die nicht unmittelbar vor einer Kreuzung oder Einmündung aufgestellt worden sind.

Der Bürgersteig ist in einer Höhe von 2,40 Meter und die Fahrbahn sowie ein angrenzender Gehwegstreifen von 50 cm auf einer Höhe von 4,50 Metern von allen Ästen und Sträuchern freizuhalten. Die Äste dürfen aber auf keinen Fall Verkehrs- und Straßenschilder oder ähnliche Zeichen verdecken und auch nicht die Straßenbeleuchtung.

Bitte beachten Sie, dass in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. grundsätzlich lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen zulässig sind, § 39 Absatz 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz. Dieses Verbot gilt dabei nicht für Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen, § 39 Absatz 5 Nr. 2c) Bundesnaturschutzgesetz. Damit dürfen überhängende Äste und Sträucher der Anpflanzungen von Grundstücken, die den Fußgänger- bzw. Fahrverkehr behindern und/oder Verkehrszeichen bzw. die Straßenbeleuchtung verdecken, abgeschnitten werden.

Wir bitten Sie ganz herzlich, bei der Baum- und Strauchpflege auf Ihrem Grundstück diese Vorschriften zu beachten. Die Skizze verdeutlicht noch einmal diese Regelungen.

Es grüßt Sie herzlich

Der Magistrat der Stadt Bad Vilbel