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Anzeige- §§ Das NIEDRIGST-ENERGIEHAUS §§

Katrin Emge
Katrin Emge

„Der härteste und wichtigste Kampf des 21. Jahrhunderts wird ohne Waffen geführt. Die Werkzeuge dieses Kampfes heißen: Energieeffizienz, Energie sparen und erneuerbare Energien.“ (Franz Alt)

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Wer heute baut, wird sich mit der Frage auseinandersetzen, wie der Neubau energieeffizient gestaltet werden kann. Eine Einsparung von Energiekosten, Wohnkomfort und vor allem eine Unabhängigkeit von fossilen Rohstoffen stehen hierbei im Mittelpunkt. Ein Umstieg in Richtung energieeffizientes Bauen ist politisch gewollt. Insbesondere das Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (EnEG) dient diesbezüglich als gesetzliche Grundlage. Verabschiedet wurde dieses Gesetz ursprünglich Mitte der siebziger Jahre als Reaktion auf die Ölkrise. Vor dem Hintergrund der Energiewende ist das EnEG topaktuell und relevant für künftige Bauherrn.

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Am 06.02.2013 beschloss die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die bisher letzte Novellierung dieses Gesetzes. Neu eingefügt wurde hierbei u.a. der § 2 a. Hiernach sollen Neubauten ab dem Jahre 2021 als Niedrigstenergiegebäude errichtet werden müssen. Anders als den Privatmann, trifft Behörden diese Pflicht bereits ab dem 01.01.2019 – sofern es sich bei den Neubauten um Nichtwohngebäude handelt, welche im Eigentum von Behörden stehen und von Behörden genutzt werden sollen.

Diese Regelung bezieht sich allerdings nur auf Neubauten – Sanierungen fallen daher nicht in ihren Anwendungsbereich. Zudem muss es sich um ein Gebäude handeln, das beheizt oder gekühlt werden muss.

Welchen Anforderungen genau das „Niedrigstenergiegebäude“ zu genügen hat, wird nicht nur das EnEG festlegen. Daneben werden unter anderem auch die Vorgaben des EEWärmeG (im Hinblick auf Inhalt und Umfang einer Nutzungspflicht für erneuerbare Energien) relevant sein. Zudem wird die Bundesregierung auf Basis des EnEG, eine Rechtsverordnung erlassen. Im Rahmen dieser Rechtsverordnung sollen die „Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden“ geregelt werden. Im Sinne der EU-Gebäuderichtlinie wird die Gesamtenergieeffizienz definiert als „die berechnete oder gemessene Energiemenge, die benötigt wird, um den Energiebedarf im Rahmen der üblichen Nutzung des Gebäudes zu decken“. Teil des Begriffes der Gesamtenergieeffizienz ist zudem ein niedriger Energiebedarf. Der Energiebedarf des Gebäudes soll hierbei, soweit möglich, zu einem ganz wesentlichen Teil, durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden.

Welche Vorgaben die noch zu erlassende Rechtsverordnung enthalten wird, ist abzuwarten. Wie immer werden, auch im Hinblick auf das Niedrigstenergiegebäude, Ausnahmen die Regel bestätigen. Zudem sollen die aufgestellten Anforderungen den Bauherrn nicht unverhältnismäßig treffen – sie müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar und für Gebäude gleicher Art und Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein. Wie auch immer die Vorgaben des Niedrigstenergiegebäudes künftig ausgestaltet werden – zu deren Einhaltung wird der Bauherr verpflichtet sein. Bauherr in diesem Sinne meint nicht den Bauunternehmer, sondern denjenigen, der die Errichtung des Gebäudes in Auftrag gibt.

Eine baurechtliche Beratung zur rechten Zeit kann zu einem späteren Zeitpunkt Geld und Ärger sparen.

Am 12.12.2014 hat der TÜV Hessen die Organisation der Anwaltskanzlei Tortell – Estudio Jurídico – im Rahmen einer Matrixzertifizierung geprüft und dabei festgestellt, dass die Kanzleiorganisation sämtliche Voraussetzungen der DIN-Norm EN ISO 9001:2008 erfüllt. Das bedeutet noch mehr Sicherheit und noch mehr Vertrauen in die Anwaltskanzlei Tortell.