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Kein Widerspruch – Stüve nimmt Stellung zur Klage-Androhung der CDU

Schöneck. „Ich habe keine Veranlassung, der Beschlussfassung der Gemeindevertretung zur Befangenheit der Gemeindevertreterin Carina Wacker (CDU) zu widersprechen.“ Das sagt Bürgermeister Ludger Stüve in einer Stellungnahme zur Klage der CDU-Fraktion bei der Kommunalaufsicht. Im Parlament ging es um die Genehmigung der städtebaulichen Verträge zwischen der Gemeinde und den Investoren zum Bau der Windkraftanlagen. Zu dieser Abstimmung wurde vom Parlament die CDU-Abgeordnete Carola Wacker ausgeschlossen. Dies kritisiert die CDU-Fraktion (wir berichteten).

Das im Vorfeld beim Hessischen Städte- und Gemeindebund angeforderte Gutachten weise ausdrücklich darauf hin, dass die Gemeindevertretung gem. § 25 HGO eine Beschlussfassung zur Befangenheit herbeiführen kann, argumentiert Stüve. Hintergrund sei, dass die Befangenheit von Wacker nicht ausgeschlossen werden könne, da ihr Schwiegervater einen Gestattungsvertrag mit einem anderen Windkraftanlagenbauer getroffen habe als der hessenEnergie. Stüve: „Hieraus entsteht eine Interessenkollision, da der städtebauliche Vertrag der hessenEnergie einen Vorteil verschafft und im Umkehrschluss für andere Betreiber einen Nachteil bedeutet.“ Vor diesem Hintergrund von einem rechtswidrigen Beschluss zu sprechen, dem der Bürgermeister hätte widersprechen müssen, sei nicht nachvollziehbar – im Gegenteil, wäre der Beschluss unter Anwesenheit von Frau Wacker getroffen worden, wäre die Beschlussfassung auf jeden Fall anfechtbar gewesen, betont der Bürgermeister.

Darüber hinaus liege dem Gemeindevorstand inzwischen ein zweites juristisches Gutachten vom Planungsverband Frankfurt Rhein-Main vor. Hier gehe es um die Befangenheit bei der Beschlussfassung über die regionale Flächennutzungsplanung. Dieses Gutachten gehe deutlich weiter und spreche sogar, im Falle eines Interessenkonfliktes, von einem Mitwirkungsverbot beim Aufstellungsverfahren. Die hier vertretene Rechtsauffassung, die der Gemeinde Schöneck seit dem 11. Dezember vorliegt, sei klar und eindeutig und gelte gem. § 25 Abs. 5 HGO in gleicher Weise für Angehörige.

Abschließend stellt Bürgermeister Stüve fest, dass jeder Gemeindevertreter verpflichtet sei, von sich aus dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung anzuzeigen, wenn er Grund zur Annahme habe, dass er weder beratend noch entscheidend mitwirken dürfe. Eine solche Anzeige sei von Carina Wacker nicht erfolgt. In dem Falle habe die Gemeindevertretung über einen Interessenwiderstreit zu befinden. (cwi)