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Ab sofort wieder mehr Einschränkungen – Corona-Inzidenz im Wetteraukreis über 35 – Mehr Patienten im Krankenhaus

Wetteraukreis. Die Corona-Inzidenz in der Wetterau hat die Marke von 35 überstiegen. Sie lag Freitag bei 37,3 und stieg bis Dienstag auf 39,2. Zum Vergleich vor einer Woche lag der Wert noch bei 26,9, vor zwei Wochen bei 18,5, vor drei Wochen bei 13,3. Die Zahl der nachgewiesenen Fälle von Corona-Infektionen im Wetteraukreis lag am Dienstag (24. August) 13.623 (Stand RKI 0.00 Uhr), 46 mehr als am Freitag gemeldet.

Zieht man von der Gesamtzahl der Infizierten die Zahl der genesenen Menschen und die an oder mit COVID-19 Verstorbenen ab, gibt es aktuell im Wetteraukreis 212 mit Corona infizierte Menschen. Sie befinden sich alle in häuslicher oder klinischer Quarantäne. In den Wetterauer Kliniken wurden am Dienstagmorgen acht Menschen medizinisch versorgt. Bei zwei Personen ist eine intensivmedizinische Behandlung notwendig.
Der Anstieg auf über 35 hat für die Menschen im Kreis Auswirkungen – wenn man nicht genesen, negativ getestet oder doppelt geimpft ist. »Mit dem Überschreiten des Inzidenzwertes von 35 greifen verbindlich die vom Land definierten Einschränkungen für alle 25 Städte und Gemeinden des Wetteraukreises«, heißt es in einer Pressemitteilung des Kreises.

Negativnachweis in vielen Fällen nötig
Die Allgemeinverfügung trat in der Nacht auf Samstag in Kraft, wurde am Freitag mitgeteilt. »Mit der Allgemeinverfügung werden sogenannte Negativnachweise wieder vor dem Betreten von vielen Innenräumen verpflichtend.« Negativnachweis bedeutet die Anwendung der »3G-Regel. »Ein Zugang zu Innenräumen, beispielsweise der Innengastronomie, bei Kulturveranstaltungen oder Fachmessen oder auch der Besuch im Friseursalon ist dann nur noch für Geimpfte, Genesene oder negativ Getestete möglich.«

Hier die Regeln aus der Allgemeinverfügung des Kreises, die neben der Coronavirus-Schutzverordnung zu beachten sind: Der Einlass in geschlossene Räume ist in folgenden Fällen nur mit Impf-, Genesenen- oder Testnachweis zulässig: bei Zusammenkünften, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangeboten, bei privaten Feiern in öffentlichen oder eigens hierfür angemieteten Räumen, als Besucher in Einrichtungen der Behindertenhilfe, als Gast in der Innengastronomie (mit Ausnahme von Betriebsangehörigen in Betriebskantinen), als Gast in Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen sowie zum Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen, in Innenräumen von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie in Innenräumen von Sportstätten (Fitnessstudios, Hallenbäder oder Sporthallen).

In Übernachtungsbetrieben mit Gemeinschaftseinrichtungen ist die Vorlage eines Negativnachweises bei Anreise und bei längeren Aufenthalten zweimal pro Woche erforderlich. Körpernahe Dienstleistungen (etwa beim Friseur) sind nur für Kunden mit Negativnachweis zulässig.

Der Wetteraukreis verweist auf die Warnung des RKI, dass schwere Covid-19-Verläufe auch bei Menschen ohne bekannte Vorerkrankung und bei jüngeren Patienten auftreten können. Covid-19 könne sich in vielfältiger Weise und nicht nur in der Lunge, sondern auch in anderen Organsystemen manifestieren. »Ferner deuten klinische Präsentationen darauf hin, dass bei Covid-19-Erkrankten noch Wochen und Monate nach der akuten Erkrankung Symptome vorhanden sind oder neu auftreten können.«

Vonseiten des Kreises heißt es weiter, die Zahl der Menschen, die wegen einer Covid-Erkrankung stationär behandelt werden müssen, nehme aktuell wieder zu. Am Freitag befanden sich demnach zwölf Menschen in stationärer Behandlung, bei vier Patienten sei eine intensivmedizinische Behandlung notwendig.

»Den Erkenntnissen des Gesundheitsamtes zufolge gehen Ansteckungen vorwiegend auf Übertragungen im häuslichen Bereich und auf Urlaubsrückkehrer zurück«, schreibt der Kreis. Außerdem weist das Gesundheitsamt darauf hin, dass auch Geimpfte am Virus erkranken können, auch wenn es in der Regel nur zu einem milden Verlauf komme. Daher gelte als dringende Empfehlung auch für Geimpfte mit entsprechender Symptomatik, dass sie einen Test machen sollen und Kontakte bis zur Abklärung vermeiden sollen. (zlp)