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Ohne schriftliche Vollmacht geht nichts

Rosemarie Plewe (links) dankte der Referentin Ellen Benölken. Foto: Privat
Rosemarie Plewe (links) dankte der Referentin Ellen Benölken. Foto: Privat

Karben. Die meisten Menschen wollen sich lieber nicht vorstellen, was passiert, wenn sie nach einem Unfall oder einer Krankheit eigene Angelegenheiten nicht mehr wahrnehmen können. Was eine Vollmacht bringt und wie Patientenverfügungen aussehen, erklärte jetzt Ellen Benölken. Zu dem Vortrag der Vorsitzenden des Sozialverbandes VdK in Karben hatten die Freien Wähler (FW) eingeladen.

Beim Info-Abend räumte die Expertin mit großen Irrtümern auf: Ist ein Patient zum Beispiel nicht mehr in der Lage, für sich zu entscheiden, dürfe nicht etwa der Ehemann, die Ehefrau oder ein Kind für einen einspringen. Ohne schriftliche Vollmacht des volljährigen Betroffenen gehe nichts. Gleiches gilt für eine Entscheidung im Vermögensrecht, über einen künftigen Wohnort oder über Aufenthalt in Kliniken und Heimen. Wer klug ist, sorgt deshalb vor.

Eine Vorsorgevollmacht soll vor allem vermeiden, dass ein Gericht die Betreuung anordnen kann oder muss. Besser sei es, eine Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht schon in gesunden Tagen zu regeln, rät Ellen Benölken: „Damit können Sie eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, Sie im Falle einer später eintretenden Betreuungsbedürftigkeit zu vertreten und für Sie zu handeln.“

Die Vorsorgevollmacht ist formfrei, biete den meisten Handlungsspielraum, könne aber umfassende vermögensrechtliche Fragen regeln, so Benölken. Allerdings setze sie ein hohes Maß an Vertrauen voraus.

Kommt für den Verfasser keine Vorsorgevollmacht in Betracht, so kann er sein Selbstbestimmungsrecht auch mit einer Betreuungsverfügung wahren. Sie kommt immer dann zum Zuge, wenn der Betreute außer Stande ist, seine Wünsche selbst zu äußern, zum Beispiel in geistiger Verwirrung oder gar im Koma.

Die Patientenverfügung dagegen hält fest, welche medizinischen Maßnahmen im Notfall erwünscht oder abgelehnt werden. Soweit der Wille des Patienten eindeutig vorliegt, ist er für Ärzte verbindlich. Ebenso sinnvoll ist es, persönliche Werte als Ergänzung beizufügen. Allerdings wirkt auch diese Verfügung nur, wenn der Arzt von ihr weiß. Einen Hinweis auf die eigene Patientenverfügung sollte man stets bei sich tragen und den Hausarzt bitten, diesen auch in die Patientenakte zu übernehmen. (zlp)